Wer bezahlt was bei einem Skiunfall?

Vorbeugen ist besser als Nachsicht. Um die Jahreswende herum sowie anfangs Jahr geht es ab in die Berge, um auf den beschneiten Pisten endlich dem für viele Schweizer schönsten Wintersport nachzugehen: Skifahren! Ist man erst auf dem Berg oben angekommen, werden sich schnell die Bretter unter die Füsse geschnallt und ab geht’s im rasanten Tempo die Piste hinunter. Die meisten kommen ohne Schaden und Verluste am Ende der Piste an. Andere haben hier leider weniger Glück – sei es durch einen eigenverschuldeten Unfall, sei es durch Unachtsamkeit einer anderen Person. Aufgrund der Geschwindigkeiten gehen viele solcher Unfälle mit grösseren Verletzungen einher und der Weg ins Spital ist leider unvermeidlich. 

Doch was bedeuten solche Situationen aus Versicherungs-Sicht?   Sowohl die Privathaftpflicht als auch die Unfallversicherung kommt ins Spiel. Arbeitet der Verunfallte über 8 Stunden in der Woche, ist er im UVG auch gegen Unfälle in der Freizeit versichert. Entsprechend würde bei einem Unfall (in erster Linie egal, ob selbstverschuldet oder durch Dritte verursacht) die Unfallversicherung für die Behandlungskosten, Taggelder bei einem längeren Arbeitsausfall über die gesetzliche Lohnfortzahlung hinaus sowie für die Rettungskosten (zum Beispiel den Abtransport mit Helikopter) aufkommen.Lediglich entstandene Sachschäden durch den Unfall (wie eine zerrissene Ski-Jacke) zahlt die Unfallversicherung nicht.

Krankenkasse: Personen, die nicht in diese Versichertengruppe fallen (wie Hausfrauen, Studenten und Kinder), müssen die Unfalldeckung in der Krankenversicherung einschliessen. Bei einem solchen Unfall kommt die Krankenkasse jedoch nur für die medizinischen Aufwendungen abzüglich der vereinbarten Franchise auf. Für den Arbeitsausfall oder gar Hinterbliebenenleistungen bei einem schlimmeren Unfall mit Todesfolge kommt die Krankenkasse nicht auf.

Rettungskosten werden zudem höchstens zu 50%, maximal CHF 500 jährlich, übernommen. Dementsprechend muss die verunfallte Person die Restkosten selber tragen, wenn sie keine anderweitige Absicherung besitzt. Besonders die Rettungskosten sind ein teures Unterfangen, wenn man bedenkt, dass eine Flugminute ca. CHF 87 kostet. Hierbei tickt die Uhr ab Abflug bis zur Rückkehr an die Basisstation des Helikopters!

Privathaftpflicht und Regress: Nun kann man natürlich argumentieren, dass im genannten Fall der Verunfallte den Unfall ja nicht selbst verschuldet hat, sondern jemand anderes der Verursacher ist. In so einem Fall werden die Sozialversicherungsträger (sprich Unfall- und Krankenversicherung) Regress auf den Verursacher nehmen. Dabei ist es natürlich von Vorteil, wenn der «Falschlenker» eine Privathaftpflicht besitzt, da diese für die geforderten Aufwendungen aufkommt und auch die Abwicklung mit der Sozialversicherung vornimmt. Zudem wird über die Privathaftpflichtversicherung der Schadensersatz für entstandene Sachschäden und die selber zu tragenden Restkosten des Verunfallten, die die Sozialversicherungsträger nicht vergüten, bezahlt. Lediglich ein vereinbarter Selbstbehalt muss seitens des Haftpflichtigen getragen werden. Grobfahrlässigkeit Pistenabfahrt mit nicht angemessener Geschwindigkeit, Abfahrten abseits der Piste oder auch die Abfahrten nach zu vielen Jägertees – dies sind nur ein paar Beispiele, die Versicherungen als grobfahrlässig bei Schadenfällen einstufen. Sollte der Unfall unter solchen Umständen entstanden sein, werden die Versicherungsträger Kürzungen zu den Leistungen vornehmen. Dies vor allem in der Privathaftpflichtversicherung.

Die gesetzliche Unfallversicherung darf Kürzungen nur auf zu zahlende Unfalltaggelder vornehmen, wenn der Versicherte den Unfall grobfahrlässig selbstverschuldet hat. Um Streitigkeiten vorzubeugen und um die vollen Leistungen zu erhalten, ist der Einschluss von einem Grobfahrlässigkeitsverzicht nötig. Doch Achtung: Grobfahrlässigkeitsverzicht bietet nicht jeder und im kompletten Umfang an. Die gesetzliche Unfallversicherung nach UVG bietet keinen Verzicht an und kürzt in jedem Fall. Der Einschluss eines Verzichts besteht nur über das UVGZ, Zusatzversicherung. 

Auch bei den Après-Ski- Fahrten ins Tal zurück ist der Grobfahrlässigkeitsverzicht der Privatversicherungen meist unwirksam. Viele Gesellschaften heben den Verzicht bei Fällen durch Alkohol oder Drogen-/ Medikamentenmissbrauch auf, wodurch auch hier Leistungskürzungen vorgenommen werden. Von der Piste abgekommen Unfälle auf den Pisten müssen nicht unbedingt Zusammenstösse zwischen Skifahrern sein. Selbstverschuldete Unfälle sind in Skigebieten ebenso an der Tagesordnung. Hier kann es der einfache Sturz bei der Abfahrt als auch gröbere Unfälle wie Stürze durch Abkommen von der Piste sein. PS: nicht nur der aktive Skifahrer ist betroffen, auch Knochenbrüche durch unglückliches Ausrutschen auf vereisten Plätzen kommen vor und treffen Wanderer oder Aufenthalter in Skigebieten. Photo by Samuel Ferrara on Unsplash Auch bei selbstverschuldeten Unfällen kommen die beschriebenen Leistungen der Unfallversicherung zum Tragen. Was ist jedoch mit den Kosten, die nicht durch die Unfallversicherung übernommen werden (wie bei den genannten Personengruppen oder weitergehende Mehrkosten)?

Assistance-Versicherung: Für zusätzliche Kosten ist es gut, wenn eine Assistance-Versicherung abgeschlossen wurde. Diese übernimmt in solchen Fällen die Kosten, die nicht durch die Unfallversicherung getragen werden. So wären der selber zu tragende Teil der Rettungskosten (wie der Heli-Flug über CHF 5’000) und auch Kosten für eventuelle Such- und Bergungsaktionen versichert. Je nach Gesellschaft sind sogar Sachschäden der verunfallten Personen versichert. Für Personen, die über die Krankenversicherung unfallversichert sind, übernimmt die Assistance ebenfalls die Leistungen über die in der Krankenversicherung limitierten hinaus (wie die Rettungskosten über CHF 500). Unfälle im Ausland – Assistance vs. UVG Besonders bei Unfällen im Ausland (zum Beispiel Skiferien im Tirol) zeigen sich deutliche Leistungsunterschiede auf. Die Unfallversicherung kommt hier nämlich nur bis zu bestimmten Beträgen für Kosten auf. In EU- und EFTA-Ländern werden nur die gleichen Kosten übernommen, die ein lokaler Einwohner aus der dort obligatorischen Krankenkasse erhält. Je nach Land wäre eine höhere oder tiefere Kostenbeteiligung zu tragen.

Ausserhalb dieser Staaten sind Kosten nur Privatkunden: Privathaftpflicht/ UVG / Assistance ⦁ Leistungsvergleiche bis zum doppelten Betrag des teuersten Spitals in der Schweiz für die gleiche Massnahme versichert. Transport-, Rettungs- und Bergungskosten werden bis maximal CHF 29'640 (d.h. 1/5 des maximal versicherbaren UVG-Lohns von derzeit CHF 148'200) insgesamt vergütet. Dies gilt auch bei Repatriierungsflüge zurück in die Schweiz. Solche Kosten können schnell explodieren. Nicht nur für Kosten des Unfalls an sich kommt die Assistance auf. Auch dadurch entstehende Mehrkosten wie zum Beispiel Dolmetscherkosten, Telefongebühren für notwendige Telefonate, bei längerem Aufenthalt Besuchsreisen von Angehörigen sowie zusätzliche Unterkunfts- und Verpflegungskosten werden übernommen. Entsprechend ist eine Ergänzung durch die Assistance-Versicherung durchaus sinnvoll, die die Kosten über die Unfallversicherung hinaus abdeckt.

Gönnerschaften REGA: Viele Schweizer sind Gönner bei der REGA. Durch eine Gönnerschaft für einen geringen Jahresbeitrag wird die Stiftung REGA unterstützt, die nicht nur bei Unfällen in Skigebieten den Krankenflug übernimmt, sondern auch bei Verkehrsunfällen Patienten zu den Spitälern fliegt oder Krankentransporte zwischen den Spitälern abwickelt. Wer vor Ort auf ärztliche Hilfe angewiesen ist und mit dem Helikopter abgeholt werden muss, muss für die Einsatzkosten der REGA nicht aufkommen, wenn eine Gönnerschaft besteht. Wer kein REGAGönner ist, kann den Service der REGA dennoch in Anspruch nehmen, zahlt aber die Einsatzkosten, sofern sie nicht durch eine der nachfolgend genannten Sozialversicherungen oder durch eine Assistance übernommen werden. Im Allgemeinen würden die Einsatzkosten der REGA bei einem Unfall seitens Unfallversicherung übernommen werden. Geschieht der Unfall im Ausland und die Repatriierung wird durch die REGA erfolgen, so zahlt die Unfallversicherung jedoch nur bis zu den bereits beschriebenen Limiten. Das Gleiche gilt bei Personen, die nicht gegen Nicht-Berufsunfälle über das UVG versichert sind und hier die Krankenkasse für einen Teil der Einsatzkosten aufkommen würde. REGA ist nicht gleich TCS Andere Farbe, anderes Unternehmen. Wer beispielsweise REGA-Gönner ist und bei einem Verkehrsunfall durch einen TCS-Helikopter abgeholt wird, muss diese Kosten selber tragen (sofern sie natürlich nicht über die Unfall- oder Krankenversicherung gezahlt werden). Die REGAGönnerschaft gilt leider nicht für Services, die durch TCS angeboten werden. Für solche Einsatzkosten müsste eine zusätzliche TCS-Mitgliedschaft bestehen, wobei diese im Umkehrschluss auch nicht für REGA-Services aufkommt. Wem das zu kompliziert ist, hält es einfacher und schliesst eine Assistance-Versicherung ab. Diese macht keinen Unterschied zwischen den Farben und bietet einen grösseren Leistungsumfang als TCS und REGA zusammen.

Quelle: BSC Newsletter Januar 2021