Bundesrat führt nachträgliche Einkaufsmöglichkeit in die Säule 3a ein: Vorteile für Vorsorgesparer ab 2025

Bern, 06.11.2024 – Gute Nachrichten für Vorsorgesparer: Ab 2025 können Personen, die in bestimmten Jahren keine oder nur teilweise Beiträge in ihre Säule 3a eingezahlt haben, diese verpassten Beiträge nachträglich einzahlen und steuerlich absetzen. Der Bundesrat hat am 6. November 2024 die entsprechenden Änderungen der Verordnung über die steuerliche Abzugsberechtigung von Beiträgen an anerkannte Vorsorgeformen (BVV 3) beschlossen. Die Neuerungen treten zum 1. Januar 2025 in Kraft.

Rückwirkende Einzahlung in die Säule 3a bis zu zehn Jahre möglich

Der Bundesrat erfüllt damit die Motion 19.3702 «Einkäufe in die Säule 3a ermöglichen» von Ständerat Erich Ettlin. Diese Motion wurde von beiden Kammern des Parlaments angenommen und eröffnet künftig erwerbstätigen Personen in der Schweiz die Möglichkeit, nicht ausgeschöpfte 3a-Beiträge bis zu zehn Jahre rückwirkend nachzuzahlen. Diese Einkäufe können, ähnlich wie die regulären Beiträge, von der Steuer abgezogen werden und bieten somit eine attraktive Gelegenheit für zusätzliche Altersvorsorge.

Ab 2025 dürfen Sparer einmal jährlich einen Einkauf in die Säule 3a in Höhe des sogenannten «kleinen Beitrags» tätigen, der 2025 auf maximal 7.258 Franken festgelegt ist. Voraussetzung dafür ist, dass der ordentliche Jahresbeitrag des betreffenden Jahres bereits vollständig einbezahlt wurde. Zudem muss die Person im Jahr der geplanten Nachzahlung sowie im Beitragsjahr ein AHV-pflichtiges Erwerbseinkommen in der Schweiz haben.

Steuerliche Vorteile und Kontrollen der Einkäufe

Sämtliche Einkäufe und reguläre Beiträge können in vollem Umfang vom steuerbaren Einkommen abgezogen werden. Die neuen Regelungen sollen Vorsorgesparern die Chance geben, ihre Altersvorsorge flexibler und gezielter zu gestalten und sich zugleich steuerlich zu entlasten. Um Missbrauch vorzubeugen, wurden spezielle Regelungen für die Transparenz und rechtliche Überprüfung der Einkäufe implementiert. Dies stellt sicher, dass Steuerbehörden sämtliche Transaktionen nachvollziehen und korrekt prüfen können.

Finanzielle Auswirkungen der Reform

Die Einführung der nachträglichen Einkaufsmöglichkeit in die Säule 3a wird sich auch auf die öffentlichen Haushalte auswirken. Laut einer ersten Schätzung wird durch diese Reform mit Mindereinnahmen von etwa 100 bis 150 Millionen Franken pro Jahr bei der direkten Bundessteuer gerechnet. Davon entfallen rund 21,2 Prozent auf die Kantone und 78,8 Prozent auf den Bund. Auf kantonaler und kommunaler Ebene wird von zusätzlichen Mindereinnahmen bei den Einkommenssteuern in Höhe von 200 bis 450 Millionen Franken pro Jahr ausgegangen.

Geplante Überarbeitung der Besteuerung von Vorsorgekapital

Zusätzlich zu dieser Neuerung plant der Bundesrat, weitere steuerliche Anpassungen an der Altersvorsorge vorzunehmen. Auf Grundlage der Empfehlungen der Expertengruppe zur Überprüfung von Aufgaben und Subventionen wurde bereits am 20. September 2024 entschieden, die steuerliche Privilegierung der 2. und 3. Säule zu überarbeiten. Eine konkrete Vernehmlassungsvorlage zur künftigen Besteuerung von Kapitalbezügen aus der Säule 3a wird für Ende Januar 2025 erwartet. Diese Überprüfung betrifft auch Kapitalbezüge aus nachträglichen Einkäufen, die ab dem kommenden Jahr möglich sein werden.

Fazit: Mehr Flexibilität und Steuerentlastung für Vorsorgesparer

Die nachträgliche Einkaufsmöglichkeit in die Säule 3a ist ein entscheidender Schritt, um die private Altersvorsorge in der Schweiz flexibler zu gestalten und Versäumnisse bei der Einzahlung steuerlich absetzbar nachzuholen. Sie bietet insbesondere Personen, die ihre Altersvorsorge aus beruflichen oder finanziellen Gründen in der Vergangenheit nicht voll ausschöpfen konnten, eine attraktive Möglichkeit, den Sparrückstand aufzuholen. Gleichzeitig bleibt abzuwarten, wie sich die künftigen Änderungen der Besteuerung auf die Vorsorgeplanung der Schweizerinnen und Schweizer auswirken werden.