Nachlassregelung

Zu weitläufig und irreversibel sind in den meisten Fällen die Auswirkungen, wenn keine Nachlassregelung getroffen wird. Ein guter Rat muss nicht mal teuer sein! Die Kosten für einen Ehe- und Erbvertrag, ein Testament fallen oftmals niedriger aus als erwartet. Da es sich um mehrere hunderttausend Franken handeln könnte, lohnt sich eine Investition von ungefähr 400.- bis 2‘500.- Franken, um mögliche Konflikte  zu entschärfen.

Je nach Güterstand sichert der Ehe- und Erbvertrag oder ein Testament die Einkommens- und Vermögenslage der begünstigten Person ab und vermeidet finanzielle Engpässe.

Vor allem wenn Kinder und Wohneigentum oder andere wesentliche Vermögenswerte vorhanden sind, behält man mit einer Regelung die finanzielle Oberhand.  Nur die Pflichtteile des Eigengutes müssen ausbezahlt werden. In der Regel sind es wesentlich kleinere Summen. Freiwillig verschenken kann man immer noch in einem Umfang, der finanziell vertretbar ist – man muss aber nicht!

Zum Beispiel gilt für Ehepaare automatisch die Errungenschaftsbeteiligung, wenn nichts anderes vereinbart wurde. Ohne eine Nachlassregelung würden beispielsweise die Kinder die Hälfte des Nachlasses erben. Dieser besteht aus dem Eigengut und die Hälfte der Errungenschaft, was unter Umständen den Überlebenden in finanzielle Bedrängnis führen könnte.

Doch auch wenn keine direkten Nachkommen vorhanden sind, geht ein Teil des Erbes an die Eltern und Geschwister der verstorbenen Person über. Jedoch nur, wenn keine Nachlassregelung besteht (gesetzlicher Erbanspruch entsteht). Dies könnte ebenfalls zu monetären Schwierigkeiten des Partners führen, weil die Erben ausbezahlt werden müssen. Ausserdem fällt der Pflichtteil der Eltern und Geschwistern mit der neuen Gesetzesänderung ab 1.1.2023 komplett weg. 

Nebst dem Ehe- und Erbvertrag besteht die Möglichkeit einer umfangreicheren Absicherung. Mit einer notariell beurkundeten Verzichtserklärung können die Pflichtteile ganz wegbedingt werden. Jedoch müssen die gesetzlichen Erben 18 Jahre alt sein und freiwillig darauf verzichten und die Vereinbarung unterzeichnen. Hingegen müssen beim Ehe- und Erbvertrag die gesetzlichen Erben nicht ihre Zustimmung bekräftigen.

Ab dem 1. Januar 2023 dürfen Sie Ihrem Ehegatten/in oder Ihrem eingetragenen Partner/in neu 1/2 statt wie bisher 1/4 des Nachlasses zu Eigentum beziehungsweise zur Nutzniessung zusprechen. Kommt es zu einer Wiederverheiratung oder einer neuen eingetragenen Partnerschaft der überlebenden Person, entfällt ihre Nutzniessung am Pflichtteil der Kinder. Zudem erlischt nach neuem Gesetz der Pflichtteilsanspruch in einem Scheidungsverfahren  bereits bei einem hängigen Verfahren oder wenn das Paar seit zwei Jahren getrennt gelebt hat.

In Konkubinat lebende Paare können sich mit einem Erbvertrag oder Testament absichern. Jedoch ist zu beachten, dass unter nicht verheirateten Partnern eine Erbschaftssteuer fällig wird. Eine gegenseitige Todesfallabsicherung wäre eine weitere Variante, um sich und seinen Lebensgefährten oder Erben abzusichern.

Ob ein eigenhändiges Testament oder notariell beglaubigter Ehe- und Erbvertrag, die Varianten und der Inhalt ist vielfältig und muss individuell von Fachleuten ausgearbeitet werden. Dabei sind die Formvorschriften einzuhalten. Ansonsten läuft man Gefahr, dass der letzte Wille angefochten oder nicht umgesetzt werden kann.

Ein Willensvollstrecker kann, muss aber nicht eingesetzt werden. Sollte man diesen auswechseln wollen, reicht eine schriftliche Eingabe ohne den Ehe- und Erbvertrag neu abzufassen. Eine Hinterlegung der Verträge oder des Testaments beim Notariatsamt ist empfehlenswert. Eine Eröffnung des letzten Willens wird automatisch gewährt.

Zudem ist es ratsam, die persönliche Vorsorge und Sozialversicherungen genauer zu analysieren, um die Höhe der Abdeckung für die Hinterbliebenen auszumachen.

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