Dreisäulenprinzip
In der Schweiz basiert die berufliche Vorsorge auf dem Dreisäulenprinzip, das in unserer Bundesverfassung verankert ist.
Die 1. Säule (staatliche Vorsorge) beinhaltet die Alters- und Hinterlassenen Versicherung (AHV) sowie die Invalidenversicherung (IV). Sie ist für die ganze Bevölkerung vorgeschrieben und dient der Existenzsicherung. Diese trat 1946 in Kraft und deckt heute nur einen kleinen Teil unserer Bedürfnisse ab. Durch die demografische Entwicklung verschärft sich die finanzielle Situation der AHV. Während Ende 2015 30 Personen im Pensionsalter auf 100 Personen im erwerbsfähigen Alter entfielen, werden es Ende 2030 40 und Ende 2045 voraussichtlich 50 Personen sein.
Die 2. Säule der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge aus dem Jahr 1985 ergänzt die 1. Säule und soll im Alter die Fortsetzung des gewohnten Existenzniveaus in angemessener Weise ermöglichen. Dennoch wird mit dem BVG und der AHV nur rund 60% des heutigen Einkommens als Altersrente abgedeckt. Ob der Schutz gegen die Risiken wie Invalidität und Tod ausreichen ist umstritten und hängt zudem von den individuellen Verpflichtungen und Erwartungen ab.
Bei der 3. Säule unterscheiden wir zwischen der gebundenen 3a und 3b Vorsorge. Die Säule 3a umfasst die gebundene Selbstvorsorge für Erwerbstätige. Säule 3b ist die freie, ungebundene Selbstvorsorge, die allen offen steht. Die 3. Säule soll in Ergänzung zur 1. und 2. Säule den individuellen Bedarf abdecken.
Vorsorgelücken entstehen, wenn die Abdeckung durch das Dreisäulensystem nicht den Bedürfnissen entspricht. Bei einem Bruttolohn von beispielsweise ca. 85‘000 Franken beträgt die Alters- und Einkommenslücke im Rentenalter ca. 37%. Diese Lücke kann durch eine 3a und 3b Säule geschlossen werden.
Die Kombinationsmöglichkeiten der Leistungen aus den drei Säulen sind vielfältig und bedürfen einer systematischen Auslegeordnung, um eine auf Ihre persönlichen Bedürfnisse und Ansprüche zugeschnittene Risikoabdeckung und Vorsorge zu gewährleisten.
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