Nachlassplanung

Konkubinat absichern in der Schweiz: So schützen Sie Ihren Partner im Ernstfall

Danai Skarlakidis24. Mai 2026 9 Min. Lesezeit
Unverheiratetes Paar lässt sich in Zürich zum Thema Konkubinat absichern beraten

Auf einen Blick

Im Konkubinat erbt der überlebende Partner ohne Vorkehrungen nichts und erhält keine AHV-Rente. Mit Testament, Pensionskassen-Begünstigung, Säule 3a und Todesfallversicherung sichern Sie ihn ab.

Konkubinatspartner unterzeichnen Testament und Konkubinatsvertrag zur Absicherung in der Schweiz

Wer im Konkubinat lebt, ist rechtlich nicht automatisch abgesichert. Stirbt ein Partner, erbt der überlebende ohne Testament nichts, erhält keine AHV-Hinterbliebenenrente und nur dann eine Leistung der Pensionskasse, wenn er ausdrücklich begünstigt wurde. Um Ihren Lebenspartner in der Schweiz abzusichern, kombinieren Sie vier Bausteine: Testament oder Erbvertrag, die Begünstigung in Pensionskasse und Säule 3a, eine Todesfallversicherung und einen Konkubinatsvertrag. PVVS Finanzkompetenz AG ist eine unabhängige Finanz-, Vorsorge- und Nachlassplanung aus Zürich und zeigt Ihnen in diesem Ratgeber, wie Sie diese Instrumente richtig verbinden.

Das Wichtigste in Kürze

  • Kein gesetzliches Erbrecht: Konkubinatspartner erben nichts, solange kein Testament oder Erbvertrag besteht – egal, wie lange das Paar zusammenlebt.
  • Keine AHV-Rente: Die AHV zahlt überlebenden Konkubinatspartnern keine Hinterbliebenenrente.
  • Pensionskasse nur mit Begünstigung: Eine Partnerrente gibt es nur, wenn das Reglement sie vorsieht und Sie zu Lebzeiten eine Begünstigungserklärung eingereicht haben.
  • Hohe Erbschaftssteuer in Zürich: Konkubinatspartner zahlen den höchsten Satz – nur mit 50’000 Franken Freibetrag nach fünf Jahren gemeinsamem Haushalt.
  • Vier Bausteine schützen: Testament/Erbvertrag, Begünstigung in Pensionskasse und Säule 3a, Todesfallversicherung und Konkubinatsvertrag.

Erbt der Konkubinatspartner automatisch?

Nein. Konkubinatspartner gehören nicht zu den gesetzlichen Erben und erben ohne Testament oder Erbvertrag nichts – unabhängig davon, wie lange das Paar zusammengelebt hat. Das Schweizer Erbrecht kennt nur Ehegatten, eingetragene Partner und Verwandte als gesetzliche Erben.

Trifft ein Partner keine Vorkehrungen, fällt sein Vermögen an die nächsten Verwandten – an gemeinsame oder eigene Kinder, an die Eltern oder Geschwister, im Extremfall an den Staat. Der überlebende Lebenspartner geht leer aus, selbst wenn beide jahrzehntelang zusammengewohnt und gemeinsam gewirtschaftet haben. Auch die AHV sieht für Konkubinatspaare keine Hinterbliebenenrente vor. Eine offizielle Übersicht zum Konkubinat bietet ch.ch, das Portal der Schweizer Behörden.

Wer seinen Partner absichern will, muss deshalb aktiv handeln. Die gute Nachricht: Mit den richtigen Instrumenten lässt sich der überlebende Lebensgefährte zuverlässig schützen – rechtlich, finanziell und steuerlich.

Konkubinat absichern: die vier wichtigsten Bausteine

Eine vollständige Absicherung im Konkubinat ruht auf vier Säulen. Erst das Zusammenspiel deckt sowohl den Todesfall als auch die Urteilsunfähigkeit ab:

  • Testament oder Erbvertrag: macht den Partner zum Erben – bis zur frei verfügbaren Quote.
  • Begünstigung in Pensionskasse und Säule 3a: sichert eine Hinterbliebenenrente oder Kapital aus der Vorsorge.
  • Todesfallversicherung: verschafft sofortige Liquidität, unabhängig vom Erbgang.
  • Konkubinatsvertrag, Vorsorgeauftrag und Patientenverfügung: regeln Vermögen, Wohnen und Vertretung schon zu Lebzeiten.

Welche Bausteine in welcher Höhe nötig sind, hängt von Ihrem Vermögen, gemeinsamen Wohneigentum und Kindern ab. Im Folgenden gehen wir jeden Baustein durch.

Testament und Erbvertrag: Ihren Partner zum Erben machen

Damit Ihr Konkubinatspartner überhaupt erbt, müssen Sie ihn in einem Testament oder Erbvertrag ausdrücklich begünstigen. Wie viel Sie ihm zuwenden dürfen, hängt von den Pflichtteilen Ihrer nächsten Angehörigen ab.

Pflichtteile seit der Erbrechtsrevision 2023

Seit dem 1. Januar 2023 sind die Pflichtteile gesunken – das vergrössert Ihren Spielraum. Der Pflichtteil der Kinder wurde von drei Vierteln auf die Hälfte ihres gesetzlichen Erbanspruchs reduziert; der Pflichtteil der Eltern ist ganz weggefallen.

  • Mit Kindern: Sie können neu die Hälfte Ihres Nachlasses frei Ihrem Konkubinatspartner zuwenden (frei verfügbare Quote).
  • Ohne Nachkommen und ohne Ehegatte: Eltern und Geschwister haben keinen Pflichtteil mehr – Sie können Ihren Partner zu 100 Prozent als Erben einsetzen.

Testament oder Erbvertrag – was ist besser?

Ein Testament verfassen Sie allein und können es jederzeit ändern. Ein Erbvertrag wird gemeinsam und öffentlich beurkundet; er ist verbindlicher und lässt sich nur im gegenseitigen Einvernehmen anpassen. Gerade Paare mit gemeinsamem Wohneigentum oder Patchwork-Konstellationen fahren mit einem Erbvertrag oft sicherer. Eine professionelle Nachlassplanung mit Testament und Vorsorgeauftrag stellt sicher, dass Ihre Verfügung formgültig ist und keine Pflichtteile verletzt.

Pensionskasse und Säule 3a: Begünstigung für den Konkubinatspartner

Eine Pensionskassen-Rente für den Konkubinatspartner gibt es nur, wenn das Reglement Ihrer Kasse sie vorsieht und Sie zu Lebzeiten eine schriftliche Begünstigungserklärung eingereicht haben. Verlassen Sie sich nicht darauf – viele Kassen zahlen ohne gemeldete Begünstigung nichts aus.

Damit eine Konkubinatspartner-Rente fällig wird, verlangen die meisten Pensionskassen mindestens eine dieser Bedingungen:

  1. Dauer: Die Lebensgemeinschaft bestand bei Ihrem Tod seit mindestens fünf Jahren ununterbrochen, oder
  2. Gemeinsames Kind: Sie kommen gemeinsam für den Unterhalt eines Kindes auf, oder
  3. Unterstützung: Ihr Partner wurde von Ihnen finanziell erheblich unterstützt.

Bei der Säule 3a können Sie Ihren Konkubinatspartner ebenfalls begünstigen, sofern Sie nachweislich seit mindestens fünf Jahren zusammenleben oder gemeinsame Kinder haben. Prüfen Sie zudem mögliche Nachzahlungen in die Säule 3a ab 2026, um Vorsorgelücken zu schliessen. Was sich durch die BVG-Reform 2026 an der Pensionskasse ändert und ob Sie sich Rente oder Kapital auszahlen lassen sollten, beleuchten wir in separaten Ratgebern. Eine unabhängige Pensionsplanung bringt Vorsorge und Erbrecht in Einklang.

Frau plant Pensionskassen-Begünstigung und Säule 3a zur Absicherung im Konkubinat

Todesfallversicherung: schnelle finanzielle Sicherheit

Eine reine Todesfall-Risikoversicherung ist eines der wirksamsten Instrumente, um den Konkubinatspartner abzusichern. Sie nennen Ihren Partner direkt als begünstigte Person; die vereinbarte Summe wird im Todesfall rasch ausbezahlt – ohne den langwierigen Weg über die Erbteilung.

Das ist besonders wertvoll, wenn Sie gemeinsam ein Eigenheim mit Hypothek besitzen: Die Versicherungssumme kann verhindern, dass der überlebende Partner das Haus verkaufen muss. Beachten Sie den Unterschied zwischen Policentypen: Bei gemischten, rückkaufsfähigen Lebensversicherungen können pflichtteilsgeschützte Erben auf den Rückkaufswert Ansprüche geltend machen, bei reinen Risikoversicherungen ist das in der Regel unkritischer. Welche Lösung steuerlich und vertraglich am besten passt, klärt eine unabhängige Versicherungsberatung.

Konkubinatsvertrag, Vorsorgeauftrag und Patientenverfügung

Ein Konkubinatsvertrag ist eine schriftliche Vereinbarung, in der unverheiratete Paare ihr Zusammenleben regeln: Aufteilung der Wohn- und Lebenskosten, Eigentum am Hausrat (Inventarliste), Beiträge an den gemeinsamen Haushalt sowie die Vermögensaufteilung im Trennungsfall. Er schafft Klarheit und beugt Streit vor – im Alltag wie im Ernstfall.

Mindestens ebenso wichtig ist die Absicherung bei Urteilsunfähigkeit nach Unfall oder Krankheit. Anders als Ehegatten hat Ihr Konkubinatspartner kein automatisches Vertretungsrecht. Ohne Vorkehrung entscheidet die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB). Mit einem Vorsorgeauftrag bestimmen Sie Ihren Partner als Ihre Vertretung in finanziellen und persönlichen Angelegenheiten, mit einer Patientenverfügung regeln Sie medizinische Entscheidungen. Beide Dokumente gehören zu jeder seriösen Nachlass- und Vorsorgeplanung.

Gemeinsames Wohneigentum im Konkubinat richtig regeln

Wer als Konkubinatspaar ein Eigenheim kauft, sollte die Eigentumsform bewusst wählen – sie entscheidet, was beim Tod eines Partners mit der Immobilie geschieht. Drei Formen sind möglich:

  • Alleineigentum: Nur eine Person steht im Grundbuch. Der andere Partner hat ohne Testament keinen Anspruch auf die Liegenschaft.
  • Miteigentum: Beide sind mit festen Quoten eingetragen (z. B. je 50 Prozent). Der Anteil des Verstorbenen fällt in dessen Nachlass und damit an die Pflichtteilserben.
  • Gesamteigentum: Möglich nur über einen Vertrag (einfache Gesellschaft); über die Liegenschaft kann nur gemeinsam verfügt werden.

Damit der überlebende Partner im gemeinsamen Zuhause bleiben kann, kombinieren Sie die passende Eigentumsform mit einem Testament oder Erbvertrag und einer Todesfallversicherung, welche die Hypothek deckt. Unsere Vermögensberatung und die Nachlassplanung stimmen Finanzierung, Eigentum und Erbrecht aufeinander ab.

Konkubinatspaar vor dem gemeinsamen Eigenheim – Wohneigentum im Konkubinat in der Schweiz absichern

Erbschaftssteuer für Konkubinatspartner im Kanton Zürich

Im Kanton Zürich sind Ehegatten und direkte Nachkommen von der Erbschaftssteuer befreit – Konkubinatspartner dagegen nicht. Sie gelten als „übrige Personen“ beziehungsweise Nichtverwandte und zahlen den höchsten Tarif. Das macht die Absicherung im Konkubinat auch zu einer Steuerfrage.

  • Tarif: das Sechsfache des Grundtarifs, bis zu rund 36 Prozent bei Erbschaften über 1,5 Millionen Franken.
  • Freibetrag: 50’000 Franken – aber nur, wenn die Konkubinatspartner mindestens fünf Jahre im gleichen Haushalt gelebt haben.
  • Vergleich: In anderen Kantonen kann die Steuerlast noch höher ausfallen; ein Erbe von 500’000 Franken löst je nach Kanton sechsstellige Steuern aus.
Beispiel: Hinterlässt ein Partner seiner Lebensgefährtin in Zürich 300’000 Franken, bleiben nach dem Freibetrag von 50’000 Franken rund 250’000 Franken steuerbar – zum höchsten Tarif. Bei Ehegatten oder Nachkommen wären es 0 Franken.

Die genauen Tarife veröffentlicht der Kanton Zürich zur Erbschafts- und Schenkungssteuer. Mit vorausschauender Planung – etwa über die Strukturierung einer Todesfallversicherung, Schenkungen zu Lebzeiten oder die Form des Wohneigentums – lässt sich die Steuerlast spürbar senken. Unsere Steuerberatung in Zürich und die Vermögensberatung rechnen die Varianten für Sie durch; wie wir Paare in der Region betreuen, sehen Sie auf unserer Standortseite Zürich.

In fünf Schritten Ihr Konkubinat absichern

  1. Bestandsaufnahme: Vermögen, Wohneigentum, Vorsorgeguthaben und bestehende Versicherungen beider Partner erfassen.
  2. Vorsorge prüfen: Pensionskassen-Reglement und Säule-3a-Begünstigung kontrollieren und die Begünstigungserklärung einreichen.
  3. Erbrecht regeln: Testament oder Erbvertrag aufsetzen und die frei verfügbare Quote zugunsten des Partners ausschöpfen.
  4. Lücken mit Versicherung schliessen: Todesfallversicherung in passender Höhe abschliessen – besonders bei gemeinsamer Hypothek.
  5. Zu Lebzeiten absichern: Konkubinatsvertrag, Vorsorgeauftrag und Patientenverfügung erstellen – idealerweise mit unabhängiger Beratung.

Diese Schritte greifen ineinander. Wer sie einzeln und ohne Gesamtsicht angeht, riskiert Lücken oder Pflichtteilsverletzungen. Eine koordinierte Nachlassplanung und Vorsorgeberatung bringt alle Bausteine zusammen.

Häufige Fragen zum Konkubinat absichern

Erbt mein Konkubinatspartner automatisch?

Nein. Konkubinatspartner sind keine gesetzlichen Erben und erben ohne Testament oder Erbvertrag nichts. Damit Ihr Partner erbt, müssen Sie ihn ausdrücklich begünstigen – bis zur frei verfügbaren Quote, die nach Abzug der Pflichtteile von Kindern verbleibt.

Zahlt die AHV eine Rente an Konkubinatspartner?

Nein. Die AHV richtet Hinterbliebenenrenten nur an verheiratete oder eingetragene Partner aus. Überlebende Konkubinatspartner erhalten keine Witwen- oder Witwerrente. Eine finanzielle Absicherung müssen Sie daher über Pensionskasse, Säule 3a und private Versicherungen selbst aufbauen.

Wie viel kann ich meinem Konkubinatspartner vererben?

Das hängt von Ihren Pflichtteilserben ab. Seit 2023 beträgt der Pflichtteil der Kinder nur noch die Hälfte – haben Sie Kinder, können Sie Ihrem Partner die andere Hälfte zuwenden. Ohne Nachkommen und ohne Ehegatte können Sie ihn zu 100 Prozent einsetzen.

Erhält mein Partner eine Pensionskassenrente?

Nur unter Bedingungen. Das Reglement muss eine Partnerrente vorsehen und Sie müssen zu Lebzeiten eine Begünstigungserklärung einreichen. Meist gilt zusätzlich: fünf Jahre Lebensgemeinschaft, ein gemeinsames Kind oder erhebliche finanzielle Unterstützung. Prüfen Sie das Reglement Ihrer Kasse frühzeitig.

Wie hoch ist die Erbschaftssteuer für Konkubinatspartner in Zürich?

Im Kanton Zürich zahlen Konkubinatspartner den höchsten Tarif für Nichtverwandte – bis zu rund 36 Prozent. Ein Freibetrag von 50’000 Franken gilt nur, wenn das Paar mindestens fünf Jahre im selben Haushalt gelebt hat. Ehegatten und Nachkommen sind dagegen steuerbefreit.

Über den Autor

Danai Skarlakidis

Danai Skarlakidis

Backoffice & Recht

Danai studiert Wirtschaftsrecht an der ZHAW und unterstützt PVVS im Backoffice. Sie bringt juristisches Fachwissen ein und sorgt für reibungslose administrative Abläufe.

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